AGB
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines, Vertragsschluss
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch
zukünftigen – Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens
an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder öffentlich-
rechtliche Sondervermögen („Besteller“) im Rahmen von
Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen
des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals
nach Eingang bei uns – ausdrücklich widersprochen haben.
1.2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind
oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Vertragsabschlüsse
und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch
mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern
oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Nachträgliche Auftragsänderungen und Fertigungsaufträge
bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen
Bestätigung. Bei kurzfristigen Lieferungen oder Kleinstaufträgen
bleibt uns vorbehalten, den Auftrag im Rahmen der
Rechnung zu bestätigen. Angebote über Lohnfertigung erfolgen
unsererseits vorbehaltlich der physikalischen Machbarkeit.
1.3. Für die Schriftform nach diesen Bedingungen ist auch die Textform
ausreichend.
1.4. Vereinbarte Handelsklauseln gelten in der bei Vertragsabschluss
veröffentlichten Fassung der INCOTERMS der Internationalen
Handelskammer. Ist eine Ware frachtfrei zu liefern, so
gelten die INCOTERMS-Vorschriften mit der Maßgabe, dass
der Besteller auch die Versicherung bis zur Ankunft der Ware
am Bestimmungsort trägt.
1.5. Von uns herausgegebene technische Daten, Analysen und
Qualitätsbeschreibungen entsprechen unserem derzeitigen
Wissensstand. Sie werden erst durch Aufnahme in unsere Auftragsbestätigung
Bestandteil des Vertrages.
1.6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Lichtbildern und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
1.7. Bei Aufträgen zur Lohnherstellung oder -bearbeitung (Abschnitt
7.) erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Bereitstellung der vom Auftraggeber beizustellenden
Produkte.
2. Abrufaufträge
Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart und von uns
schriftlich bestätigt ist, gilt für Abrufaufträge eine maximale
Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der Auftragsbestätigung.
Nach Ablauf der maximalen Laufzeit hat uns
der Besteller für noch nicht abgenommene Mengen bereits erbrachte
Vorleistungen und/oder für die Beschaffung von Ausgangsstoffen
und Materialien Ersatz zu leisten.
3. Preise
3.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts Anderes vereinbart
ist, ab Werk oder Lager. Alle sonstigen Kosten wie z. B. Verpackung,
Frachten, Zölle, Montage, Versicherungsprämien etc.
sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet.
3.2. Wir behalten uns vor, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen
der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die
Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt
in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn
sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Rohstoffen erhöhen
oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart,
z. B. den Rohstoffkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine
Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich
durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa
bei den Energiekosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der
Rohstoffkosten, sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit
diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen
Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden
bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen
Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen
nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben
Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also
Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam
werden wie Kostenerhöhungen.
3.3. Wir verkaufen grundsätzlich in Euro. Bei Verkauf in fremder
Währung sind wir berechtigt, den Besteller mit einem eventuellen
Kursverlust zu belasten, der sich ab Zustandekommen
des Vertrages bis zum Eingang der Zahlung bei uns ergibt.
4. Zahlung und Verrechnung
4.1. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware,
soweit nichts Anderes vereinbart ist. Im Falle des Verzuges sind
wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu
berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9 % über dem
jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank und die
weitere Erfüllung des Kontraktes zu verweigern. Inkasso- und
Mahnspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 353 HGB bleibt unberührt. Die Zahlung in Wechseln
ist ausgeschlossen.
4.2. Das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung steht dem Besteller
nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis
mit uns beruhen oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung
seiner Leistung berechtigen würden.
4.3. Gerät der Besteller mit dem Ausgleich einer Rechnungsforderung
über einen mehr als unerheblichen Betrag mindestens
einen Monat in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, getroffene
Skonto-Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele,
für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen
und diese sofort fällig zu stellen.
4.4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein,
die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit
schließen lassen, können wir die Rechte aus § 321
BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht
noch nicht fällig ist, einschließlich künftig entstehender Zahlungsforderungen
aus Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag
gilt. Wir können in solchen Fällen ferner alle nicht
verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Besteller fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit
des Bestellers gilt auch, wenn der Besteller mit einem
mehr als unerheblichen Betrag mindestens einen Monat in
Zahlungsverzug ist, ferner bei einer erheblichen Herabstufung
des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
5. Liefermenge, Lieferfrist und Folgen eines Lieferverzugs
5.1. Unsere Produktkalkulation basiert auf den vorgegebenen Mengenangaben.
Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen
von bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig. Bei
Bereitstellung der Rohstoffe durch den Besteller ist mit einem
produktionsbedingten Schwund von etwa 2 % zu rechnen. Für
den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen Tanks
sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10 % der
vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen
mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis
entsprechend. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns
zu einer Über-/Unterschreitung von bis zu 10 %.
5.2. In unseren Auftragsbestätigungen angegebene Liefertermine
oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich von
uns schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
5.3. Die verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen
Genehmigungen. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist
mitgeteilt wurde. Etwaige dem Besteller innerhalb der
Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes
unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
5.4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten
in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unsere
Lieferkette beeinflussende Epidemien, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir
nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-
oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform
uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
5.5. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind wir verpflichtet, dem
Besteller Restmengen des von ihm beigestellten Materials und
Ausgangsstoffe zurückzugeben. Material- und Stoffrestmengen,
die von uns im Auftrage und auf Kosten des Bestellers
beschafft worden sind, sind von dem Besteller gegen entsprechende
Vergütung zu übernehmen.
5.6. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so
muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist
setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand
durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller
berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten,
die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandt oder
als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten
Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind,
ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
5.7. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung
von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit
oder Verzögerung auf vom Besteller veranlassten Umständen,
insbesondere darauf beruhen, dass er seine öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen z. B. im Zusammenhang mit
der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)
in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. Dies gilt entsprechend
für eine vom Besteller angeforderte Endverbleibserklärung,
sofern wir nach der Chemikalien-Verbotsverordnung berechtigt
oder verpflichtet sind, eine solche einzuholen.
5.8. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug,
kann der Besteller Ersatz des Verzugsschadens neben der
Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt
auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die
in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Bestellers auf
Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der folgenden
Ziff. 10 bleibt unberührt.
5.9. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige
oder verspätete Belieferung ist durch uns zu vertreten.
6. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
6.1. Alle unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Fracht, Versicherungskosten
und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers, wobei
der Besteller für die Einhaltung der ausländischen Zoll- und
Einfuhrvorschriften Sorge zu tragen hat. Sofern nichts Anderes
ausdrücklich vereinbart ist, können wir die Versandart sowie
die Versandpackung bestimmen. Transportversicherungen
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers in dessen
Namen und zu dessen Lasten geschlossen.
6.2. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und
auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an einen Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen
unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei
Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert
sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so
geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Besteller über.
6.3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen
werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl
zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu
lagern und sofort zu berechnen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand
nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er
trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
6.4. Die Einlagerung der vom Besteller beigestellten Materialien
und Ausgangsstoffe sowie der halbfertigen und fertigen Waren
erfolgt durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
7. Pflichten des Bestellers bei Aufträgen zur Lohnherstellung
oder -bearbeitung
Sofern uns der Besteller mit der Herstellung eines Produktes
oder mit der Bearbeitung von durch ihn beigestellten Waren
oder Material jeweils nach seinen Vorgaben/Aweisungen beauftragt
(Lohnherstellung oder -bearbeitung) gilt zusätzlich:
7.1. Der Besteller ist für die Konzeption und/oder Gestaltung der
Verpackung verantwortlich. Notwendige Informationen, insbesondere
Herstellungs- und Prüfanweisungen, müssen in diesem
Fall rechtzeitig und vollständig in schriftlicher Form übergeben
werden.
7.2. Der Besteller hat das spezifizierte und/oder beigestellte Material
sowie Ausgangsstoffe auf ihre Tauglichkeit zum Verwendungszweck
zu überprüfen. Er stellt uns ausdrücklich von der
Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle frei.
7.3. Dem Besteller obliegt die Pflicht, uns rechtzeitig und vollständig
auf eventuelle Gefahren, die von dem beigestellten Material
und/oder den Ausgangsstoffen ausgehen, hinzuweisen.
7.4. Das nach den Angaben des Bestellers hergestellte Produkt
muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und durch
die Herstellung dürfen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-
und Patentrechte, verletzt werden.
7.5. Der Besteller haftet uns für jeden Schaden, der uns infolge
einer von ihm zu vertretenden Verletzung vorgenannter Pflichten
entsteht.
7.6. Uns steht an den uns zur Bearbeitung übergegebenen Waren
und an dem beigestelltem Material ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht
zu. Darüber hinaus räumt uns der Besteller an
diesen Waren oder an diesem Material ein vertragliches Pfandrecht
zur Absicherung unserer Vergütungsforderung ein, das
auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen gilt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Das Eigentum an der verkauften Ware geht erst mit restloser
Bezahlung des Kaufpreises auf den Besteller über (Vorbehaltsware).
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung
zustehen (Saldovorbehalt). Das gilt auch,
wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem
Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von
diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Bei Vorkasse-
oder Bargeschäften im Sinne von § 142 Insolvenzordnung
gilt ausschließlich der einfache Eigentumsvorbehalt gemäß
Satz 1, der Saldovorbehalt gilt dann nicht.
8.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne
der Ziff. 8.1
8.3. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen
vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum
an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns
das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt
diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung
oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen
Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.
8.4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen,
und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt,
dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst
Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden
Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als
Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware
zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
8.5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe. Sie dienen in demselben
Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne
der Ziff. 8.1
8.6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen
Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten.
Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Ziff. 8.3 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
8.7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung;
hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand
des Bestellers sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung
seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen
ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst
tun – und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung
zu stellen. In den Fällen des Zahlungsrückstandes oder
der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner
Rückgabe der Vorbehaltsware oder Übertragung des mittelbaren
Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen; in diesen
Fällen sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung
die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die
Vorbehaltsware sicherzustellen. Derartige Maßnahmen gelten
nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich
erklären.
8.8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware
durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich
benachrichtigen.
8.9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir
auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
unserer Wahl verpflichtet.
8.10. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates,
in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige
Sicherheit für Ansprüche als vereinbart, die in dem betreffenden
Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt
wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Besteller
ist verpflichtet, die hierzu erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht zu ergreifen.
9. Mängelrügen und Sachmängelhaftung
9.1. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung
(z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,
Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung
derselben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Muster) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Zusicherungen und Garantien
müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.
Technische Spezifikationen in Informations- und Werbeschriften,
die von uns, unseren Vorlieferanten oder Gehilfen öffentlich
abgegeben werden, sind nur verbindlich, wenn diese von
uns ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bestätigt
werden. Kleinere Änderungen an der Konzeption und Gestaltung
der Verpackung bleiben uns vorbehalten. Bei Fertigung/
Lieferung nach Bestellerzeichnung oder -anweisung
übernehmen wir keine Gewährleistung für die Eignung zu dem
vorgesehenen Verwendungszweck.
9.2. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage
seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei
sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Beund
Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. In allen Fällen ist die Ware in nach Entdeckung
des Mangels in unverändertem Zustand zur Prüfung durch uns
bereitzuhalten. Verstößt der Besteller gegen die Anzeigeobliegenheit
oder be- oder verarbeitet er die Ware nach Entdeckung
des Mangels oder stellt er die Ware nicht zur Besichtigung zur
Verfügung, so gilt die Ware als genehmigt. Die vorstehenden
Regelungen dieses Absatzes gelten bei Herstellung eines
Werkes entsprechend. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau
oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat
eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau
oder der Verarbeitung zu erfolgen.
9.3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach
unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder
eine mangelfreie Ware liefern (Ersatzlieferung, beides Formen
der Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der
Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware
bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht
zu. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes
gelten bei Herstellung eines Werkes entsprechend.
9.4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen
wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis
zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, maximal
begrenzt auf 150 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen
wie z. B. Sortierkosten übernehmen wir nur nach Maßgabe von
Ziff. 10. dieser Bedingungen. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den
vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir
nicht.
9.5. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt 10.
dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Bestellers nach §§
445b, 478, 479 BGB bleiben unberührt.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
10.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden
bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir
– auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
– nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangelund
Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
10.2. Die Beschränkungen aus 10.1 gelten nicht bei schuldhaftem
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich
sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit
der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder
Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die
den Schutz des Bestellers oder seines Personals vor erheblichen
Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner
nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel
der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
haben. Unberührt bleiben die Rückgriffsrechte des Bestellers
nach §§ 478, 479 BGB sowie die Regeln über die Beweislast.
10.3. Soweit wir nach Ziffer 10.1. dem Grunde nach auf Schadenersatz
haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir
bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der
Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten erkennen
müssen, bei Anwendung vertragsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden,
die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise
zu erwarten sind.
10.4. Wir haften nicht, soweit Schäden herrühren aus (a) ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung durch den Besteller oder
Dritte, (b) bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, (c)
ungeeigneten Betriebsmitteln, (d) chemischen, elektrochemischen
oder elektrischen Einwirkungen, sofern sie nicht in unserem
Verantwortungsbereich liegen oder (e) soweit die Schäden
durch die vom Besteller beigestellten oder beschafften oder
von uns im Auftrag des Bestellers beschafften Ausgangsstoffe
und/oder Materialien verursacht wurden. Gleiches gilt für
Mängel im Rahmen der Lohnherstellung, die ganz oder teilweise
auf unvollständige, missverständliche, falsche oder nicht
rechtzeitig mitgeteilte Herstellungsanweisungen seitens des
Bestellers zurückzuführen sind. Der Besteller trägt die Beweislast
für die Ordnungsgemäßheit und die rechtzeitige Mitteilung
seiner Herstellungsanweisungen. Wir haften ferner nicht, soweit
die Ware nach Gefahrübergang geändert wurde und der
Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen
Veränderung steht.
10.5. Mängelansprüche sowie Schadensersatzansprüche verjähren
ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit §
438 Abs. 1 Nr. 2 BGB; §§ 445b, 478, 479 BGB oder § 634 a
Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
10.6. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nachvertraglich
erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch
die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere
Anleitung zur Aufbewahrung des Liefergegenstandes,
vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der vorstehenden Ziffern entsprechend.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz.
11.2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist an unserem Geschäftssitz
(derzeit Darmstadt). Wir sind aber berechtigt, den
Besteller auch an seinem Sitz oder an sonstigen gesetzlich zulässigen
Gerichtsständen zu verklagen.
11.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller
gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für
den internationalen Warenverkauf (CISG vom 11. April 1980 in
der jeweils gültigen Fassung).
12.Personenbezogene Daten
Wir haben Daten über den Besteller nach dem Datenschutzbestimmungen
gespeichert. Die Erklärungen zur Datenschutzgrundverordnung
finden sich auf unserer Website.
13. Sprachversion
Versionen dieser Bedingungen in anderen Sprachen als
deutsch dienen nur Übersetzungszwecken. Bei Abweichungen
oder einem Widerspruch zwischen den verschiedenen Sprachversionen
ist die deutsche Fassung maßgeblich.